RS Vwgh 1995/12/14 91/07/0070

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1302;
AVG §76 Abs2;
AVG §76 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/07/0071 Besprechung in:RdU 1997/1, S 37-39;

Rechtssatz

Aus der gesetzlich angeordneten angemessenen Verteilung verschuldeter Barauslagen und somit auch von Kommissionsgebühren ist abzuleiten, daß der Gesamtbetrag auf alle Ersatzpflichtigen derart aufzuteilen ist, daß jeder - auch im Fall der Uneinbringlichkeit des Teilbetrages bei einzelnen Verpflichteten - nur den ihm auferlegten Teil schuldet (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Wien 1987, S 807, Anm 9). Wenn die exakte Feststellung bestimmter Anteile auf Grund der Vielschichtigkeit der Ursachen einer Gewässerverunreinigung mit verantwortbarem Aufwand nicht möglich ist, ist hilfsweise mit einer Schätzung der auf die jeweiligen Verursacher entfallenden Anteile vorzugehen. Für eine solidarische Heranziehung fehlt eine Rechtsgrundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070070.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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