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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Stützt die Behörde ihren Bescheid ausschließlich darauf, der Fremde habe einen ausreichenden Lebensunterhalt nicht belegen können und sei dabei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, unterläßt sie es jedoch, die maßgebenden Erwägungen für diese These in der Bescheidbegründung bekanntzugeben, so ist der Verwaltungsgerichtshof an der Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert (Hinweis E 14.12.1995, 95/19/0375).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190581.X02Im RIS seit
02.05.2001