RS Vwgh 1995/12/14 95/15/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/03/02 92/15/0011 2 (Die Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes ist unbedingt notwendig, weil der VwGH für den Fall, daß die belBeh die Akten nicht vorlegt, in der Lage sein muß, iSd § 38 Abs 2 VwGG auf Grund der Behauptungen der Bf in der Sache zu erkennen).

Stammrechtssatz

Eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende und damit zulässige Säumnisbeschwerde liegt nur vor, wenn sie zumindest alle jene tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthält, die notwendig sind, daß der Verwaltungsgerichtshof allein auf Grund dieser Angaben meritorisch entscheiden kann

(Hinweis B 15.3.1989, 88/16/0232).

Schlagworte

Inhalt der Säumnisbeschwerde Mängelbehebung Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150170.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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