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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GOG §76;Rechtssatz
Unter "Aufsichtsrecht" werden Befugnisse der jeweils übergeordneten Behörde zusammengefaßt, wie zB Maßnahmen zur straffen und raschen Lenkung der unterstehenden Behörden. Diese Aufsicht wird im öffentlichen Interesse ausgeübt. IS eines wohlverstandenen öffentlichen Interesses bedeutet dies, daß die Ausübung des Aufsichtsrechtes ebenso zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse gelegenen Beeinträchtigung von Privatinteressen, wie auch zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse gelegenen Wahrung von Privatinteressen erfolgen kann. An die zweite Möglichkeit knüpft die Aufsichtsbeschwerde an. Mit ihr wird von einem am vorhergehenden Verfahren Beteiligten der Versuch unternommen, das Aufsichtsrecht auszulösen und damit aus dem Titel des öffentlichen Interesses eine Besserung seiner eigenen Position zu erreichen. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird ANGEREGT, das Aufsichtsrecht in einer bestimmten Richtung auszuüben. Aufsichtsbeschwerde kann grundsätzlich von jedermann, der sich durch das Vorgehen eines Organes (hier: Richters) für beschwert erachtet, erheben. Jedoch ist die angerufene Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, dem Einschreiter eine ERLEDIGUNG über seine Aufsichtsbeschwerde zukommen zu lassen. Auch wenn dem Einschreiter im vorhergegangenen Verfahren, was den Anlaß zur Aufsichtsbeschwerde gegeben hat, Parteistellung zukommt, hat er kein Recht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Der Einschreiter kann daher im Verfahren über die Aufsichtsbeschwerde mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses NIEMALS PARTEI sein. Ihm kommt deshalb auch kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist (hier: betreffend Akteneinsicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191174.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013