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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Obgleich der belangten Behörde einzuräumen ist, daß in der Regel ein Betrag von 500 ÖS nicht ausreicht, den Aufenthalt eines Fremden in Österreich "auch nur kurzfristig zu finanzieren", kann nicht gesagt werden, daß diese Aussage ohne weiteres auf einen Fall anwendbar wäre, in dem der Fremde - wie von diesem im konkreten Fall für seine Person behauptet - noch am selben Tag, auf den sich die Feststellung bezieht, er verfüge lediglich über 500 ÖS, das Bundesgebiet zu verlassen beabsichtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181052.X01Im RIS seit
20.11.2000