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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §183 Abs4;Rechtssatz
Hat die Abgabenbehörde (Berufungsbehörde) die von ihr erstmals herangezogenen Erhebungsergebnisse betreffend die von ihr an einem bestimmten Standort angenommene Geschäftsstelle des abgabepflichtigen Unternehmers entgegen § 143 Abs 4 Slbg LAO nicht vorgehalten, so verstößt dessen dagegen gerichtetes Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gegen das Neuerungsverbot, sondern legt vielmehr die Wesentlichkeit der aufgezeigten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dar.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170179.X04Im RIS seit
11.07.2001