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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/06 88/17/0059 5 (hier: Eine Anleitung für das weitere Ermittlungsverfahren stellt kein bindendes, die Aufhebung tragendes Begründungselement dar).Stammrechtssatz
Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende in der Begründung enthaltene Rechtsansicht ein taugliches Beschwerdeobjekt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit gehalten, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen (Hinweis E 16.6.1980, 3153/79).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVerwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170150.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009