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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / StraßenverwaltungRechtssatz
keine Folge
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten enteignete mit Bescheid gemäß §17 bis §20 BStG 1971 iVm §73 AVG Teile von im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücken zugunsten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), dies teilweise zu Zwecken des Ausbaues der B 146 Ennstal Straße, teilweise für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen im Zuge dieser Straße.
Der Verfassungsgerichtshof nimmt im Hinblick auf die im E v 03.10.92, V62/91 ua, angestellten Überlegungen zur Notwendigkeit und Dringlichkeit des Trassenneubaus der B 146 Ennstal Straße zwischen Stainach und Liezen ein zwingendes öffentliches Interesse an der alsbaldigen Fortsetzung des Baus der verordneten Trasse an. Die lange bisherige Planungsdauer, die im mehrjährigen Durchschnitt weiterhin zunehmende Verkehrsfrequenz auf der gegenwärtigen Straße sowie die Gefahren und Belästigungen für Verkehrsteilnehmer und Anrainer lassen den Bau der neuen Straße auf Grund der - vom Verfassungsgerichtshof nicht für gesetzwidrig befundenen - Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. 599/1990, ohne weitere zeitliche Verzögerung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen erscheinen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1751.1992Dokumentnummer
JFR_10078785_92B01751_01