RS Vwgh 1995/12/15 95/17/0601

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/06/23 93/18/0313 1 (hier: Durch die aufhebende Vorstellungsentscheidung ist das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung weggefallen.)

Stammrechtssatz

§ 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung, dh auf die Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides, beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des VwGH weggefallen ist (Hinweis B 23.4.1991, 87/07/0058; E 2.10.1991, 88/07/0061, VwSlg 13504 A/1991). Diesfalls liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Bf gem § 56 VwGG nicht vor, vielmehr kommt der Grundsatz des § 58 VwGG zum Tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (Hinweis B 23.3.1992, 91/19/0053).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170601.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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