RS Vwgh 1995/12/15 93/17/0037

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4 Abs1;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1;
KanalgebührenO Reichenau im Mühlkreis 1986 §1;
LAO OÖ 1984 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Liegt der tatsächliche Anschluß (an den Kanal) zwischen der Erlassung des Anschlußverpflichtungsbescheides und dem Ergehen des erstinstanzlichen Abgabenbescheides, dann erweist sich die Nichtfeststellung des genauen Zeitpunktes des Anschlusses und damit des Entstehens des Abgabenanspruches als nicht wesentlich, weil im Hinblick auf die in diesem Zeitraum unverändert gebliebene Rechtslage eine anderslautende Abgabenvorschreibung nicht ergehen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170037.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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