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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §4 Abs1;Rechtssatz
Liegt der tatsächliche Anschluß (an den Kanal) zwischen der Erlassung des Anschlußverpflichtungsbescheides und dem Ergehen des erstinstanzlichen Abgabenbescheides, dann erweist sich die Nichtfeststellung des genauen Zeitpunktes des Anschlusses und damit des Entstehens des Abgabenanspruches als nicht wesentlich, weil im Hinblick auf die in diesem Zeitraum unverändert gebliebene Rechtslage eine anderslautende Abgabenvorschreibung nicht ergehen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170037.X07Im RIS seit
11.07.2001