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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MOG 1985 §13 Abs1;Rechtssatz
Das MOG geht davon aus, daß insofern eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung ausschließlich zwischen dem Fond und den Bearbeitungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben besteht, als die Abwicklung der Zuschußleistungen ausschließlich über die Bearbeitungsbetriebe und Verarbeitungsbetriebe erfolgt, denen sie gewährt werden (Hinweis: E 21.12.1990, 89/17/0172 zu den Absatzförderungsbeiträgen; E 13.10.1988, 88/17/0185-0187 = ZfVB 1990/2/956 zu Transportkostenzuschüssen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170180.X08Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011