RS Vwgh 1995/12/15 95/17/0601

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3339/80 B 10. Dezember 1980 VwSlg 10322 A/1980 RS 1(hier: Aufhebende Vorstellungsentscheidung führt zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung).

Stammrechtssatz

Eine Klaglosstellung tritt nur dann ein, wenn der beim VwGH angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt und lässt der Bfr erkennen, dass er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, dass der VwGH über den angefochtenen Bescheid entscheide, so ist festzustellen, dass die Beschwerde gegenstandlos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch eine Klaglosstellung des Bfrs herbeigeführt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170601.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten