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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Da die Behörde dem Fremden im Verfahren betreffend die Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu dem von ihr als Abweisungsgrund herangezogenen Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 kein Parteigehör eingeräumt hat, läßt sich trotz der im Abweisungsbescheid angeführten Wortfolge "die öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen" nicht beurteilen, ob die Behörde tatsächlich eine dem Art 8 Abs 2 MRK entsprechende Interessenabwägung vorgenommen hat. Die vorerwähnte Wortfolge konnte die Behörde angesichts der inhaltsleeren Aussage auch lediglich als zwingende Schlußfolgerung aus der Annahme, daß der Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 erfüllt sei, verstanden haben wollen. Sollte die Behörde der Auffassung gewesen sein, daß die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 zwingend der Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen (des Fremden) entgegenstünde, hätte sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Mangels jeglicher Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen des Fremden und einer dem Art 8 Abs 2 MRK entsprechenden, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglichen Interessenabwägung ist der Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG und § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210186.X01Im RIS seit
02.05.2001