RS Vwgh 1995/12/15 95/17/0150

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5 idF 1000-3 ;

Rechtssatz

Das Nichtaufgreifen eines allenfalls vorliegenden weiteren Aufhebungsgrundes durch die Vorstellungsbehörde bewirkt keine Bindung der Gemeindeabgabenbehörden dergestalt, daß es ihnen im fortgesetzten Verfahren verwehrt wäre, diese allfällige Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides aufzugreifen.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170150.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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