RS Vwgh 1995/12/15 95/11/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbIG 1993 §13;
ArbIG 1993 §16;
AZG §27;
AZG §28 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerdefrist beginnt für den bf BMAS gemäß § 26 Abs 1 Z 4 (zweiter Fall) VwGG mit dem Zeitpunkt, zu dem er vom angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt hat und nicht bereits mit der Zustellung dieses Bescheides an das Arbeitsinspektorat, welches Partei im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AZG war. Die Arbeitsinspektorate sind nämlich nachgeordnete Dienststellen des beim BMAS eingerichteten Zentral-Arbeitsinspektorates (§ 16 ArbIG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110267.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten