RS Vfgh 1992/12/15 V16/92, V17/92

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

Verordnung der BH Neunkirchen vom 05.07.85, Z10-D-833/16, betreffend die Gemeinde Semmering. Verkehrsmaßnahmen auf der Landeshauptstraße 136 (Hochstraße)
StVO 1960 §43 Abs1
StVO 1960 §76b

Leitsatz

Aufhebung eines einen Abschnitt einer Landesstraße zur Wohnstraße erklärenden Teils einer Verordnung mangels Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme im Sinne des §76b Abs1 StVO 1960

Rechtssatz

Die verordnete Wohnstraße erweist sich nicht als "erforderlich" im Sinne des §76b Abs1 StVO 1960, weil damit nicht die Wohnbevölkerung beim Betreten der Fahrbahn (und beim Spielen) an einer konkreten Straßenstelle oder in einem bestimmten Gebiet zu Lasten des Fahrzeugverkehrs, dem das Durchfahren durch die Wohnstraße verboten und die Zu- und Abfahrt lediglich mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt ist, geschützt wird; sondern weil im ganz überwiegenden Interesse des Fremdenverkehrs auf einer relativ langen Straßenstrecke mit qualifizierter Verkehrsbedeutung diese Verkehrsbeschränkung verfügt wurde, ohne daß eine wirksame Durchsetzung sonstiger Schutzmaßnahmen, wie etwa einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder nach Änderung der straßenrechtlichen Bewertung ein teilweises Fahrverbot, hinreichend erwogen wurde.

Die die Erklärung zur Wohnstraße betreffende Wortfolge der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 05.07.85, Z 10-D-833/16, ist daher gemäß Art139 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben.

(Anlaßfall B569/90 ua, E v 15.12.92, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • V 16,17/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.12.1992 V 16,17/92

Schlagworte

Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Wohnstraße

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V16.1992

Dokumentnummer

JFR_10078785_92V00016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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