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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §4 Abs1;Rechtssatz
Der Anschluß (Kanalanschluß) ist dann erfolgt, wenn eine unmittelbare Verbindung der Hauskanäle (ohne Zwischenschaltung einer Hauskläranlage oder Senkgrube) über das Kanalnetz mit der im Betrieb stehenden Kläranlage besteht. Nach der hier anzuwendenden Gesetzeslage iVm § 1 der KanalgebührenO Reichenau im Mühlkreis 1986 entsteht der Abgabenanspruch im Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalanlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170037.X04Im RIS seit
11.07.2001