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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs6;Rechtssatz
Die Anlaßfallwirkung des E des VfGH vom 3.12.1991, G 140-144/91 ua, welches keinen Ausspruch enthält, daß die als verfassungswidrig und gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen auch in anderen als den Anlaßfällen nicht mehr anzuwenden seien, erstreckt sich zwar auf das Verfahren desselben Bf zur allfälligen Rückforderung des Siloverzichtszuschlages betreffend die Jahre 1984 und 1985 (die diesbezügliche Individualbeschwerde beim VfGH war einer der Anlaßfälle), nicht aber auf das hier beschwerdegegenständliche Verfahren betreffend das Jahr 1986. Die durch das genannte Erkenntnis des VfGH betroffenen Gesetzesbestimmungen und Verordnungsbestimmungen sind daher im Beschwerdefall anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170180.X10Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011