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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §108 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs 1 Krnt MotorbootabgabeG 1992 ist die Abgabe jeweils am 1.5. für das ganze Jahr zu entrichten. Insoweit der angefochtene Bescheid die Entrichtung bis spätestens 1.5. anordnet, räumt er dem Abgabepflichtigen lediglich das Recht ein, die Abgabe auch vor diesem Termin zu entrichten. Dadurch kann der Abgabepflichtige nicht in subjektiven Rechten verletzt sein, zumal es ihm freisteht, die Zahlung auch erst am letzten Tag der bescheidmäßig eingeräumten Frist zu leisten, wobei vor dem Hintergrund des § 84 Abs 3 Krnt LAO 1991 und des § 158 Abs 2 Krnt LAO 1991 das Fristende auf 24 Uhr des auf den 1.5. folgenden Werktages fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170008.X05Im RIS seit
11.07.2001