RS Vwgh 1995/12/15 95/17/0008

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
L37102 Motorbootabgabe Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108 Abs3;
BAO §210 Abs3;
LAO Krnt 1991 §158 Abs2;
LAO Krnt 1991 §84 Abs3;
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §7 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs 1 Krnt MotorbootabgabeG 1992 ist die Abgabe jeweils am 1.5. für das ganze Jahr zu entrichten. Insoweit der angefochtene Bescheid die Entrichtung bis spätestens 1.5. anordnet, räumt er dem Abgabepflichtigen lediglich das Recht ein, die Abgabe auch vor diesem Termin zu entrichten. Dadurch kann der Abgabepflichtige nicht in subjektiven Rechten verletzt sein, zumal es ihm freisteht, die Zahlung auch erst am letzten Tag der bescheidmäßig eingeräumten Frist zu leisten, wobei vor dem Hintergrund des § 84 Abs 3 Krnt LAO 1991 und des § 158 Abs 2 Krnt LAO 1991 das Fristende auf 24 Uhr des auf den 1.5. folgenden Werktages fällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170008.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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