RS Vwgh 1995/12/15 93/11/0249

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litb;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
StGB §207 Abs1;
StGB §212 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/29 92/11/0263 3

Stammrechtssatz

Eine besondere Verwerflichkeit (§ 66 Abs 3 KFG) der Tathandlungen gem § 207 Abs 1 StGB ergibt sich daraus, daß die Tathandlungen gegenüber einer unmündigen Person wiederholt und unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses gesetzt worden sind, wobei nicht einmal die Anzeige gegen den Bf und seine Einvernahme vor der Gendarmerie diesen daran abhalten konnte, neuerlich in gleicher Weise straffällig zu werden. Das aufgezeigte strafbare Verhalten des Bf war demnach derart schwerwiegend, daß es seine negative Einstellung zu den vom Gesetz geschützten Werten zeigt und damit in diesem Sinn auch auf sein Charakterbild schließen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110249.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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