RS Vwgh 1995/12/15 94/17/0180

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß der Beschwerdevertreter gleichzeitig Vertreter des Teilrechtsnachfolgers des Bf ist, kann nicht abgeleitet werden, daß der Bescheid auch als dem Teilrechtsnachfolger des Bf zugestellt gelten könne. Dies deshalb, weil die Bestimmung des Adressaten eines Bescheides auf Grund des Bescheidinhaltes zu erfolgen hat (Hinweis: E 21.7.1995, 92/17/0270). Zwar kann in Zweifelsfällen der Zustellverfügung ausschlaggebende Bedeutung zukommen, doch scheint im vorliegenden Fall der Teilrechtsnachfolger des Bf weder als Adressat des angefochtenen Bescheides auf, noch wurde formell eine Zustellung an ihn vorgenommen. Das Zustellrecht geht von einem formellen Empfängerbegriff aus. Eine allfällige Heilung eines bloßen Zustellmangels kann daher nicht angenommen werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170180.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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