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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §167 Abs1;Rechtssatz
Es ist keinesfalls als notorisch anzusehen, daß gerade der Raiffeisenbausparkasse GmbH - und nicht anderen Gesellschaften des Raiffeisensektors - die Verfügungsmacht über jene örtlichen Einrichtungen (in Salzburg) zukommt, in denen eine Werbetätigkeit für den Abschluß von Bausparverträgen mit der genannten Bausparkasse entfaltet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170179.X03Im RIS seit
11.07.2001