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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitRechtssatz
Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof.
Da der vorliegende Fall einem Anlaßfall des Gesetzesprüfungsverfahrens G40/92 ua beim Verfassungsgerichtshof gleichzuhalten wäre und der Erfolg der Beschwerde auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren offen zutage liegt, sind die begehrten Kosten in Anwendung des §88 VfGG zuzusprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B32.1991Dokumentnummer
JFR_10078785_91B00032_2_01