RS Vwgh 1995/12/15 95/21/0025

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §114 Abs1;
ASVG §114 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
StGB §125;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129;
StGB §83 Abs1;
StGB §83 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen, daß im konkreten Fall bei der nach § 20 Abs 1 FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung die privaten und familiären Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbots (hier: der Fremde hält sich seit beinahe 15 Jahren im Bundesgebiet auf und lebt hier im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und zwei minderjährigen Kindern; der Fremde wurde wegen § 127 Abs 1 und § 127 Abs 2 Z 1, § 128 Abs 1 Z 4, § 129 Abs 1 und § 129 Abs 2 und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt sowie wegen § 83 Abs 1 StGB, wegen § 125 StGB und wegen § 127 StGB jeweils zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt - die erstgenannte Verurteilung liegt ca acht Jahre zurück; trotz mehrfacher Androhung fremdenpolizeilicher Maßnahmen wurde der Fremde nach dieser Androhung wegen § 114 Abs 1 und § 114 Abs 2 ASVG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt sowie wegen § 83 Abs 2 StGB vier Jahre nach der einschlägigen Verurteilung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210025.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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