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24/01 StrafgesetzbuchNorm
ASVG §114 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen, daß im konkreten Fall bei der nach § 20 Abs 1 FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung die privaten und familiären Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbots (hier: der Fremde hält sich seit beinahe 15 Jahren im Bundesgebiet auf und lebt hier im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und zwei minderjährigen Kindern; der Fremde wurde wegen § 127 Abs 1 und § 127 Abs 2 Z 1, § 128 Abs 1 Z 4, § 129 Abs 1 und § 129 Abs 2 und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt sowie wegen § 83 Abs 1 StGB, wegen § 125 StGB und wegen § 127 StGB jeweils zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt - die erstgenannte Verurteilung liegt ca acht Jahre zurück; trotz mehrfacher Androhung fremdenpolizeilicher Maßnahmen wurde der Fremde nach dieser Androhung wegen § 114 Abs 1 und § 114 Abs 2 ASVG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt sowie wegen § 83 Abs 2 StGB vier Jahre nach der einschlägigen Verurteilung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210025.X01Im RIS seit
20.11.2000