Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Bf bekämpft ausdrücklich nur jenen Teil des angefochtenen Bescheides, welcher eine Entscheidung über die Berufung enthält. Die in einem eigenen Spruchpunkt verfügte Stattgebung des Devolutionsantrages versucht er ausdrücklich unbekämpft zu lassen. Der Bf verkennt dabei, daß dieser Spruchpunkt keinen selbständigen rechtlichen Gehalt besitzt. Er wäre jedenfalls entbehrlich gewesen, hat doch jede Behörde bei Fällung einer Entscheidung ihre hiefür gegebene Zuständigkeit zu prüfen und liegt in der Fällung einer Sachentscheidung immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, daß eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht. Auch dies hätte nicht im Spruch, sondern lediglich in der Begründung zum Ausdruck kommen müssen.
Schlagworte
Spruch und Begründung Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Verhältnis zu anderen Materien und Normen DevolutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110266.X01Im RIS seit
19.03.2001