RS Vwgh 1995/12/15 95/11/0266

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Bf bekämpft ausdrücklich nur jenen Teil des angefochtenen Bescheides, welcher eine Entscheidung über die Berufung enthält. Die in einem eigenen Spruchpunkt verfügte Stattgebung des Devolutionsantrages versucht er ausdrücklich unbekämpft zu lassen. Der Bf verkennt dabei, daß dieser Spruchpunkt keinen selbständigen rechtlichen Gehalt besitzt. Er wäre jedenfalls entbehrlich gewesen, hat doch jede Behörde bei Fällung einer Entscheidung ihre hiefür gegebene Zuständigkeit zu prüfen und liegt in der Fällung einer Sachentscheidung immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, daß eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht. Auch dies hätte nicht im Spruch, sondern lediglich in der Begründung zum Ausdruck kommen müssen.

Schlagworte

Spruch und Begründung Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110266.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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