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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h in Graz mangels LegitimationRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz, Zl. A10/1-I 1120/5/1991.
Durch die bekämpfte Verordnung wird eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für das gesamte Grazer Stadtgebiet ausgenommen auf den Vorrangstraßen angeordnet. Damit wird jedoch eine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers nicht bewirkt. Das Interesse des Fahrzeuglenkers an der Teilnahme am Gemeingebrauch genießt rechtlichen Schutz nur in jenem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein gezogen ist (vgl. VfSlg. 9309/1981). Besondere Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtlich geschützte Interessensphäre anzunehmen - wie etwa das Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes oder die Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück - sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Gemeingebrauch (einer Straße)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V84.1992Dokumentnummer
JFR_10078784_92V00084_01