Index
L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/19 90/17/0406 2Stammrechtssatz
Die Abweisung einer Berufung durch die Berufungsbehörde bedeutet, daß diese die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung auch zum Inhalt ihres Abspruches gemacht hat; mit diesem Spruchinhalt ist der zweitinstanzliche Bescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten (Hinweis E 4.9.1992, 90/13/0164).
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170008.X01Im RIS seit
11.07.2001