RS Vwgh 1995/12/15 95/17/0008

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs2;
LAO Krnt 1991 §215 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/19 90/17/0406 2

Stammrechtssatz

Die Abweisung einer Berufung durch die Berufungsbehörde bedeutet, daß diese die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung auch zum Inhalt ihres Abspruches gemacht hat; mit diesem Spruchinhalt ist der zweitinstanzliche Bescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten (Hinweis E 4.9.1992, 90/13/0164).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170008.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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