RS Vwgh 1995/12/15 95/11/0345

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Wehrpflichtige würde nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die belBeh aktenwidrig angenommen hätte, die Unterbehörde habe einen vom Wehrpflichtigen geltend gemachten Befreiungsgrund von der Wehrpflicht nicht anerkannt, obwohl der Wehrpflichtige dieses Vorbringen tatsächlich erst in der Berufung erstattet hat (hier: die belBeh setzte sich mit dem Vorbringen des Wehrpflichtigen einschließlich des Vorbringens im Berufungsverfahren auseinander).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsverletzung sonstige Fälle Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110345.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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