RS Vwgh 1995/12/15 95/11/0332

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §39 Abs6;
WehrG 1990 §40 Abs1;

Rechtssatz

Daß der Wehrpflichtige die gesundheitliche Beeinträchtigung, die seinerzeit zu seiner vorzeitigen Entlassung geführt hat, noch immer aufweist, führt angesichts des auf "tauglich" lautenden Ergebnisses der nach der vorzeitigen Entlassung durchgeführten Stellung nicht dazu, daß er aus diesem Grunde nicht einberufen werden dürfte.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110332.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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