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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Daß der Wehrpflichtige die gesundheitliche Beeinträchtigung, die seinerzeit zu seiner vorzeitigen Entlassung geführt hat, noch immer aufweist, führt angesichts des auf "tauglich" lautenden Ergebnisses der nach der vorzeitigen Entlassung durchgeführten Stellung nicht dazu, daß er aus diesem Grunde nicht einberufen werden dürfte.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110332.X01Im RIS seit
20.11.2000