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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Bei der Gehsteigabgabe (nach dem Innsbrucker GehsteigabgabeG) handelt es sich nicht um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen, sondern um einen Interessentenbeitrag. Bei Interessentenbeiträgen muß aber die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen; die Aufteilung muß nur nach irgendwelchen sachlichen bzw objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (Hinweis: E 29.1.1993, 89/17/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170172.X04Im RIS seit
28.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010