Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64a Abs4;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Lenkerberechtigte unbescholten war, wird dadurch entscheidend relativiert, daß er erst seit etwa einem Jahr im Besitz einer Lenkerberechtigung war, sodaß von ihm - insbesondere im Hinblick auf die Alkoholproblematik - wesentlich strengere Regelungen zu beachten gewesen wären (hier: 1,05 Promille Blutalkoholgehalt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110156.X02Im RIS seit
19.03.2001