Index
L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §29 Abs2 litb;Rechtssatz
Ständiger Vertreter iSd § 24 Abs 2 lit b Slbg LAO ist, wer aufgrund eines sachbezogenen (auf die jeweiligen Geschäfte abstellenden) Abhängigkeitsverhältnisses, damit in Gebundenheit an geschäftliche sachbezogene Weisungen für den Unternehmer tätig wird und anstelle des Unternehmers die in dessen Betrieb fallenden Handlungen übernimmt, sodaß die Handlungen des Vertreters als solche des Unternehmers erscheinen. Abhängigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang Bindung an den geschäftlichen Willen des vertretenden Unternehmers, wobei es auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht ankommt (Hinweis: E 17.12.1993, 93/15/0094; Stoll, BAO I, 397).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170179.X02Im RIS seit
11.07.2001