RS Vwgh 1995/12/15 95/17/0008

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
L37102 Motorbootabgabe Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280;
BAO §289 Abs1;
LAO Krnt 1991 §212;
LAO Krnt 1991 §215 Abs1;
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §10 Abs2;

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides (25.3.1993) war zwar die Voraussetzung des § 10 Abs 2 Krnt MotorbootabgabeG 1992 (Zulassung des Motorfahrzeuges am 1.5.1993) noch nicht eingetreten, Gegenstand der Anfechtung vor dem VwGH ist aber der Abgabenbescheid zweiter Instanz. Gemäß § 212 Krnt LAO 1991 und § 215 Abs 1 Krnt LAO 1991 hatte die Berufungsbehörde von der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegebenen Sachlage auszugehen und konnte berücksichtigen, daß das Motorboot im gesamten Jahr 1993 (somit auch am 1.5.1993) zugelassen war (und in diesem Jahr, noch vor der Reduktion der Motorleistung zumindest zeitweise verwendet wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170008.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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