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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §23 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/11/0093 E 6. August 1996Rechtssatz
§ 76a Abs 3 ZDG idF BGBl 1994/187 ist nur auf Wehrpflichtige anzuwenden, deren vorübergehende Untauglichkeit durch die Stellungskommission gem § 23 Abs 2 WehrG 1990 ausgesprochen worden ist. Daß gem § 40 WehrG 1990 die vorübergehende DIENSTUNFÄHIGKEIT des Wehrpflichtigen festgestellt worden ist, ist dem nicht gleichzuhalten, weil (auch) eine auf dem Grund der Dienstunfähigkeit beruhende vorzeitige Entlassung nicht die vorübergehende Untauglichkeit des Betreffenden bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110174.X02Im RIS seit
03.04.2001