RS Vwgh 1995/12/15 95/17/0469

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Mangels eines konkreten Auftrages, ein bestimmtes Dokument (Beschwerde, die in einer bestimmten Datei gespeichert ist) zu korrigieren, konnte eine Verwechslung der Dateien durch die zur Korrektur beauftragte Person nicht ausgeschlossen werden. Umso schwerer wiegt daher der Umstand, daß der Wiedereinsetzungswerber nicht einmal behauptet, eine Kontrolle der Übereinstimmung der Bescheiddaten des vorgelegten Bescheides mit den Angaben in der Reinschrift der Beschwerde vorgenommen zu haben. In weiterer Folge behauptet auch der "unterfertigende Rechtsanwalt", dem jedenfalls oblegen wäre, eine Überprüfung der Übereinstimmung der Bescheiddaten in der Beschwerde mit dem vorzulegenden angefochtenen Bescheid durchzuführen, nicht, entsprechend kontrolliert zu haben. Dies führt insgesamt dazu, daß keine Gründe glaubhaft dargetan wurden, die es rechtfertigen, die Fristversäumung als unverschuldet oder doch als ein Versehen minderen Grades zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170469.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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