RS Vwgh 1995/12/15 95/21/0278

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 94/18/1137 1 (hier: die Behörde erster Instanz stützte sich bei ihrer abweisenden Entscheidung auf die Feststellung, daß die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Sichtvermerkes bereits abgelaufen sei und er sich seither ohne entsprechende Bewilligung in Österreich aufhalte, sowie auf § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen ist; hingegen zog die Berufungsbehörde als Grund für ihre ebenfalls abweisende Entscheidung den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993 iVm § 5 AufenthaltsG 1992 heran)

Stammrechtssatz

Bei der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 wegen einer nicht gesicherten, für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich einerseits und der Versagung einer solchen Bewilligung gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993 wegen Vorliegens des Sichtvermerksversagungsgrundes nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle andererseits, handelt es sich nicht um zwei verschiedene Angelegenheiten, sondern um die eine (einzige) Angelegenheit der Versagung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992. Die Tatbestände der nicht gesicherten ortsüblichen Unterkunft und des Nichtverfügens über ausreichende Mittel zum Unterhalt sind (lediglich) Gründe, die der Behörde für die Versagung der angestrebten Bewilligung zur Verfügung stehen. "Sache" iSd § 66 Abs 4 erster Satz AVG war demnach die vor der Erstbehörde in Verhandlung gestandene, den Inhalt des Spruches ihres Bescheides bildende Angelegenheit "Versagung der Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992". Im Rahmen dieser Sache war die belangte Behörde gemäß § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung", also auch - wie geschehen - unter Heranziehung des von der Unterbehörde nicht angewendeten Versagungstatbestandes des § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993, abzuändern. Dies freilich nur unter der Voraussetzung der Einräumung von Parteiengehör im nach den Erfordernissen des konkreten Falles gebotenen Umfang.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210278.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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