Index
L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §29 Abs2 litb;Rechtssatz
Eine die Voraussetzung des § 24 Abs 2 lit b Slbg LAO erfüllende Geschäftsstelle setzt voraus, daß der Unternehmer dem eine Betriebsstätte zugerechnet werden soll, eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über diese Räumlichkeiten besitzt (Hinweis: Stoll, BAO I 398). Darüberhinaus ist gefordert, daß die Betriebsstätte entweder dem Unternehmer selbst, oder aber seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170179.X01Im RIS seit
11.07.2001