TE Vfgh Beschluss 2004/10/13 B954/04 ua

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ASVG §31 Abs3 Z12 idF 2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2003
ASVG §351g Abs4 idF 2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2003
ASVG §609 Abs19 idF Sozialrechts-ÄnderungsG 2004
VfGG §88
VwGG §48 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerden von Pharmaunternehmen gegen die Vorschreibung von Akontozahlungen auf die Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex bzw auf den Finanzierungs-Sicherungs-Beitrag mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Schreiben des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger; kein Kostenzuspruch an den belangten Hauptverband

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Gemäß §31 Abs3 Z12 ASVG idF des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003 - 2. SVÄG 2003 (auch: 61. Novelle zum ASVG), BGBl. I Nr. 145/2003, obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Herausgabe eines "Erstattungskodex der Sozialversicherung" für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers. Das bisherige Heilmittelverzeichnis (vgl. §31 Abs3 Z12 ASVG idF der 60. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 140/2002) wird ab 1. Jänner 2004 "schrittweise" durch den Erstattungskodex ersetzt (§609 Abs12 ASVG).

§351g ASVG (idF des 2. SVÄG 2003) lautet auszugsweise samt Überschrift:

"Verordnungsermächtigung, Werbeverbot

§351g. (1) Die nähere Organisation zur Aufnahme einer Arzneispezialität und das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex regelt der Hauptverband durch Verordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf. Vor Genehmigung hat eine Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich zu erfolgen. Diese Verfahrensordnung hat insbesondere Zahl, Qualität und Form der vorzulegenden Unterlagen festzulegen und Regeln darüber zu enthalten, in welchen Fällen weiterführende Studien notwendig sind. Die Verordnung ist vom Hauptverband im Internet kundzumachen.

(2)-(3) ...

(4) Zur Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex ab dem Jahr 2004 zahlen jene vertriebsberechtigten Unternehmen, deren Arzneispezialitäten im Erstattungskodex angeführt sind, insgesamt einen pauschalierten Kostenersatz an den Hauptverband in der Höhe von einer Million Euro. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Valorisierung auf Basis der Steigerungen der Heilmittelaufwendungen der Krankenversicherungsträger. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Berufsgruppenmitglieder obliegt der Wirtschaftskammer Österreich. Eine erste Akontierung ist mit 1. Juli 2004 fällig, die Abrechnung ist so rasch wie möglich nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres vorzunehmen. Eine weitere Akontierung ist mit 10. Jänner 2005 fällig, in weiterer Folge gelten als Fälligkeitstage jeweils der 1. April und der 1. Oktober. Die Abrechnungsregeln für diese Zahlung sind in der Verordnung nach Abs1 festzulegen.

(5) ..."

Die vom Hauptverband erlassene "Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG - VO-EKO", www.avsv.at, Nr. 47/2004, trifft in ihren §§47 ff nähere Bestimmungen über die Entrichtung des in §351g Abs4 ASVG vorgesehenen "pauschalierten Kostenersatzes".

2. Die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden richten sich gegen Schreiben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17. Juni 2004, mit welchen den beschwerdeführenden Gesellschaften jeweils eine "1. Akontozahlung" auf den in §351g Abs4 ASVG vorgesehenen pauschalierten Ersatz der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex in Rechnung gestellt wird. Diese Schreiben haben jeweils folgenden Wortlaut (Hervorhebungen wie im Original):

"Betr.: Abgeltung der Bearbeitungskosten (BK) für den

Erstattungskodex,

1. Akontozahlung

Sehr geehrte Damen und Herren!

Gemäß §351g Abs4 ASVG iVm §§47 ff VO-EKO haben die vertriebsberechtigten Unternehmen, deren Arzneispezialitäten im Erstattungskodex angeführt sind, für das Jahr 2004 insgesamt einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von einer Million Euro an den Hauptverband zu zahlen. Eine Akontozahlung von € 500.000,-- ist mit 1. Juli 2004 fällig. Die Aufteilung der Akontierungsbeträge auf die vertriebsberechtigten Unternehmen erfolgt auf Basis der Arzneimittelumsätze des vorangegangen[en] Jahres, die auf Basis der Meldungen der Krankenversicherungsträger im Rahmen der maschinellen Heilmittelabrechnung und der Fabriks/Depotabgabepreise ermittelt werden.

Für Ihr Unternehmen wurde auf Basis der Meldungen der Krankenversicherungsträger im Rahmen der maschinellen Heilmittelabrech[n]ung und der Fabriks/Depotabgabepreise für das Jahr 2003 ein Arzneimittelumsatz von € ... ermittelt.

Da dieser Arzneimittelumsatz den Betrag von € 100.000,-- übersteigt, hat Ihr Unternehmen als Akonto einen Pauschalbetrag von € 1.000,-- an den Hauptverband zu leisten.

Da im Jahr 2003 124 Unternehmen einen € 100.000 übersteigenden Arzneimittelumsatz erzielten*, ergibt sich für den Akontobetrag ein fehlender Restbetrag von € 376.000,--. Dieser Betrag wird gemäß §49 Abs4 iVm §51 Abs2 VO-EKO auf Basis des jeweiligen Arzneimittelumsatzes des vorangegangenen Kalenderjahres anteilig auf jene vertriebsberechtigten Unternehmen aufgeteilt, deren Arzneimittelumsatz im vorangegangenen Jahr den Betrag von 2 Millionen Euro übersteigt. Der Gesamtumsatz aller vertriebsberechtigten Unternehmen, deren Arzneimittelumsatz im Jahr 2003 2 Millionen Euro überstiegen hat, betrug im Jahr 2003 € 1.101.614.294,00*. Im Verhältnis zum Jahresumsatz Ihres Unternehmens ergibt sich daher, dass der fehlende Restbetrag zu ... % von Ihrem Unternehmen zu leisten ist.

Gemäß den Bestimmungen der §§351g Abs4 ASVG iVm §§47 ff VO-EKO stellen wir Ihnen daher

[- es folgt die Berechnung des von den beschwerdeführenden Gesellschaften jeweils zu entrichtenden Betrages -]

als Akontozahlung in Rechnung.

Wir ersuchen Sie daher, den [festgesetzten Betrag] bis spätestens 1. Juli 2004 auf folgendes Konto zu überweisen:

'Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger' Kto-Nr. ..., BLZ ... bei ...

Verwendungszweck: '1. Akonto BK 2004 .../04'

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Geschäftsführung:

...

----------

* Auf Basis der Meldungen der Krankenversicherungsträger im Rahmen der maschinellen Heilmittelabrechnung und der Fabriks-/Depotabgabepreise"

Die Beschwerden behaupten die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzwidrigen Verordnung; sie begehren, die - in den Beschwerden als Bescheide gedeuteten - Erledigungen kostenpflichtig aufzuheben.

3. Der in den Beschwerden als "belangte Behörde" bezeichnete Hauptverband hat eine Gegenschrift erstattet, worin begehrt wird, die Beschwerden kostenpflichtig als unzulässig zurück-, in eventu als unbegründet abzuweisen.

4. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kommt einer - nicht in Form eines Bescheides ergangenen - Erledigung einer Verwaltungsbehörde der zur Begründung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes unerlässliche Bescheidcharakter dann zu, wenn sich aus ihrem maßgebenden Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde gegenüber individuell bestimmten Personen normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (vgl. zB VfSlg. 4986/1965, 9244/1981, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.753/1991 und 14.152/1995). Die Erledigung muss - objektiv betrachtet - den Willen erkennen lassen, gegenüber einer individuell bestimmten Person eine konkrete Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln (vgl. zB VfSlg. 8560/1979, 10.119/1984). Ob dies der Fall ist, kann sich auch daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. VfSlg. 9520/1982 und 13.642/1993).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlass besteht - und vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des ASVG, insbesondere dessen §351g Abs4, der eine bescheidmäßige Erledigung nicht vorsieht, sind die vorliegenden "Ersuchen", einen Beitrag zu den mit dem Erstattungskodex verbundenen Bearbeitungskosten zu leisten, nicht als Bescheide iS des Art144 Abs1 B-VG zu qualifizieren:

Die bekämpften Erledigungen ergingen nicht in der äußeren Form eines Bescheides (sie sind weder mit "Bescheid" überschrieben noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt); auch lassen sie - nach ihrem Gesamtbild - nicht den Willen des belangten Hauptverbandes erkennen, ein Rechtsverhältnis bindend zu gestalten oder festzustellen. Es handelt sich lediglich um die Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages; insofern gleichen diese Schreiben bloßen Mitteilungen über Beitragsrückstände (vgl. §62 Abs1 ASVG), sodass auch nicht gesagt werden kann, dass bei Verneinung ihrer Bescheidqualität ein Rechtsschutzdefizit entstünde (vgl. VfSlg. 16.037/2000).

Da dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG nur die Entscheidung über Beschwerden gegen (letztinstanzliche) Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate zusteht, es sich beim Gegenstand der vorliegenden Beschwerden aber um keine Bescheide handelt, waren die Beschwerden wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

5. Kosten an den belangten Hauptverband (offenbar als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes) waren nicht zuzusprechen, da dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (zB VfSlg. 10.003/1984).

6. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VfGG).

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die noch unerledigten Anträge, den Beschwerden (außer den zu B984/04 und B989/04 protokollierten) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Arzneimittel, Bescheidbegriff, Sozialversicherung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B954.2004

Dokumentnummer

JFT_09958987_04B00954_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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