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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 1980;Rechtssatz
Einbringungen gem § 1 Abs 2 StruktVG führen nicht zu einer privatrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. Auch nach der Streichung des Wortes "abgabenrechtlich" in § 1 Abs 5 StruktVG durch das AbgÄG 1980 ist davon auszugehen, daß die dort angeordnete Gesamtrechtsnachfolge lediglich in abgabenrechtlicher Hinsicht eingreift. Die in Rede stehenden Beiträge nach Abschnitt A des MOG bzw Ansprüche auf Rückforderung (hier: Siloverzichtszuschläge betroffen) sind nicht vom Anwendungsbereich des StruktVG erfaßt und stellen als Beiträge an einen Fond (der sie nicht an eine Gebietskörperschaft weiterleitet) keine Abgaben iSd Finanzverfassung dar (vgl dagegen die ausdrückliche Regelung des § 85 MOG 1985 für die Absatzförderungsbeiträge nach Abschnitt D MOG 1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170180.X04Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011