RS Vwgh 1995/12/15 95/11/0367

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/11/0368

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0066 B 28. Juni 1982 VwSlg 10771 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Fehlen Angaben über die Rechtzeitigkeit, so handelt es sich um einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel der Eingabe, die deshalb nicht als dem Gesetz entsprechendender Wiedereinsetzungsantrag anzusehen und deshalb zurückzuweisen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110367.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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