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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §4;Rechtssatz
Gem Art 2 Abs 2 NÖ BauONov 8200-6 sind die am 1.1.1989 anhängigen Verfahren nach den neuen Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für die Aufschließungsbeiträge bzw die Aufschließungsabgaben (Hinweis E 23.6.1994, 94/17/0002; E 14.7.1994, 90/17/0434: Ausdrückliche Abweichung vom Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170150.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009