Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HartkäsetauglichkeitsV 1975;Rechtssatz
Das Rechtsverhältnis zwischen Milchbauer und Molkerei (Hinweis: BERNARD in Wenger-FS, 639) ist als privatrechtliches Verhältnis zu verstehen. Nach dem MOG sind die vom Fond zu Unrecht ausbezahlten Zuschüsse daher grundsätzlich vom Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb zurückzufordern (die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung eines Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes mit dem Milchlieferanten bezüglich des dann zu viel bezahlten Erzeugerpreises ändert daran nichts). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Fehlen einer Vorschrift dahingehend, daß die Rückforderung von einem anderen Rechtsträger zu erfolgen hätte als von jenem, dem der Zuschuß gewährt worden ist (vgl Punkt IV Z 7 der HartkäsetauglichkeitsV 1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170180.X09Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011