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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §79;Rechtssatz
Als notwendiger Unterhalt iSd § 79 AVG ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung benötigt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Auflage, Rz 676). Davon zu unterscheiden ist der gem § 2 Abs 2 VVG angesprochene notdürftige Unterhalt (Hinweis Walter-Mayer, aaO, Rz 1002). Wurden dem Fremden nach § 79 Abs 1 FrG 1993 die mit der Durchsetzung seiner Ausweisung entstandenen Kosten in der Höhe von öS 2280,-- (Flugticket Wien - Istanbul) vorgeschrieben, so erging diese Vorschreibung bei den monatlich an die Ehegattin des Fremden erfolgenden Transferzahlungen (ua Karenzgeld) in der Höhe von öS 14170,-- auch unter sinngemäßer Anwendung des § 79 AVG zu Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210011.X01Im RIS seit
11.07.2001