RS Vwgh 1995/12/15 95/21/0011

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §79;
FrG 1993 §79 Abs1;
VVG §2 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Als notwendiger Unterhalt iSd § 79 AVG ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung benötigt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Auflage, Rz 676). Davon zu unterscheiden ist der gem § 2 Abs 2 VVG angesprochene notdürftige Unterhalt (Hinweis Walter-Mayer, aaO, Rz 1002). Wurden dem Fremden nach § 79 Abs 1 FrG 1993 die mit der Durchsetzung seiner Ausweisung entstandenen Kosten in der Höhe von öS 2280,-- (Flugticket Wien - Istanbul) vorgeschrieben, so erging diese Vorschreibung bei den monatlich an die Ehegattin des Fremden erfolgenden Transferzahlungen (ua Karenzgeld) in der Höhe von öS 14170,-- auch unter sinngemäßer Anwendung des § 79 AVG zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210011.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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