RS Vwgh 1995/12/15 95/17/0382

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §71 Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Zwar hat der VfGH in seinem E VfSlg 10505/1985 herausgestellt, daß die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Regelfall darin liege, den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen festzustellen. Es ist aber nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 1a Wr ParkometerG nicht ausgeschlossen, dieses Instrumentarium auch zur Ausforschung des abgabepflichtigen Lenkers zu verwenden. Darauf aber, daß in der Verwaltungspraxis von der Möglichkeit der Einholung von Lenkerauskünften nur zur Ermittlung des Tatverdächtigen hinsichtlich des Abgabenstraftatbestandes Gebrauch gemacht wird, kann es nicht ankommen (Hinweis: E 7.12.1984, 84/02/0209; E 11.11.1992, 92/02/0303; Auskunftsverlangen ist nicht Teil des Verwaltungsstrafverfahrens und auch keine Verfolgungshandlung). Da es sich daher bei der vorliegenden Angelegenheit (Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft nach § 1a Wr ParkometerG) um kein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung iSd Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG handelt, war der UVS Wien nicht zur Entscheidung zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170382.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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