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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Zwar hat der VfGH in seinem E VfSlg 10505/1985 herausgestellt, daß die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Regelfall darin liege, den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen festzustellen. Es ist aber nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 1a Wr ParkometerG nicht ausgeschlossen, dieses Instrumentarium auch zur Ausforschung des abgabepflichtigen Lenkers zu verwenden. Darauf aber, daß in der Verwaltungspraxis von der Möglichkeit der Einholung von Lenkerauskünften nur zur Ermittlung des Tatverdächtigen hinsichtlich des Abgabenstraftatbestandes Gebrauch gemacht wird, kann es nicht ankommen (Hinweis: E 7.12.1984, 84/02/0209; E 11.11.1992, 92/02/0303; Auskunftsverlangen ist nicht Teil des Verwaltungsstrafverfahrens und auch keine Verfolgungshandlung). Da es sich daher bei der vorliegenden Angelegenheit (Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft nach § 1a Wr ParkometerG) um kein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung iSd Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG handelt, war der UVS Wien nicht zur Entscheidung zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170382.X03Im RIS seit
26.11.2001