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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AZG §14 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/02 91/19/0248 3Stammrechtssatz
Rufbereitschaft ist - im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft - dadurch charakterisiert, daß der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen (wobei er den Arbeitgeber von seinem jeweiligen Aufenthaltsort zu verständigen hat, um für diesen erreichbar zu sein) und damit, da ihm ein Aufenthalt im privaten Bereich (vornehmlich in seiner Wohnung) offensteht, über die Verwendung der von der Bereitschaft erfaßten Zeit im großen und ganzen auch selbst befinden kann.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993110276.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009