RS Vfgh 1992/12/17 G120/92, G143/92, G260/92, G261/92

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
BG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 627/1991 ArtI
ASVG §253b Abs1 idF ArtI Z7 Sozialrechts-ÄnderungsG 1991

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Regelung über das unterschiedliche Pensionsalter von Mann und Frau nach dem ASVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 bis zum Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung über die Zulässigkeit unterschiedlicher Altersgrenzen

Rechtssatz

Seit dem Inkrafttreten des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 mit 01.04.91 galt - ungeachtet des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes im E v 06.12.90, G223/88 ua, daß die Aufhebung der Wortfolge des §253b Abs1 ASVG idF BGBl. 609/1987 erst mit Ablauf des 30.11.91 in Kraft tritt - §253b Abs1 ASVG in jener Fassung, die ihm durch ArtI Z7 des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 gegeben worden war.

Eine Identität der Gesetzesvorschriften ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn eine wörtlich gleichlautende Gesetzesbestimmung an die Stelle einer älteren tritt.

Die Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" im §253b Abs1 ASVG idF des ArtI Z7 Sozialrechts-ÄnderungsG 1991, BGBl. 157/1991, war bis zum Ablauf des 30.11.91 verfassungswidrig.

Da §253b Abs1 ASVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 ebenso wie jene Regelung, die aufgrund des E v 06.12.90, G223/88 ua, der Aufhebung verfallen war, bloß allgemein nach dem Geschlecht unterscheidet und Frauen als eine einheitliche Gruppe Männern gegenüberstellt, treffen die vom Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen - da Kriterien, die eine andere Beurteilung zuließen, nicht erkennbar sind - in gleicher Weise auch für die im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren angefochtene Regelung zu.

Der Umstand, daß die Ungleichbehandlung ab 01.12.91 verfassungsrechtlich gedeckt ist, kann eine vorher bestandene Verfassungswidrigkeit nicht rückwirkend beseitigen, sondern nur eine Aufhebung der angefochtenen Norm durch den Verfassungsgerichtshof verhindern und bewirken, daß sich dieser mit der Feststellung begnügen muß, daß die angefochtene Wortfolge bis zum Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung des ArtI des BG BGBl. 627/1991 verfassungswidrig war.

(Ebenso hinsichtlich §253 Abs1 ASVG idF ArtI Z6 lita Sozialrechts-ÄnderungsG 1991: E v 05.12.92, G169/92, G196/92).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Gleichheit Frau-Mann, Sanierung, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G120.1992

Dokumentnummer

JFR_10078783_92G00120_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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