RS Vwgh 1995/12/15 95/11/0267

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §27;
VStG §45 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Annahme der Berufungsbehörde, die Behörde erster Instanz sei zur Erlassung des Straferkenntnisses unzuständig gewesen, rechtfertigt wohl die Aufhebung des Straferkenntnisses, nicht aber auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Berufungsbehörde trifft in einem solchen Fall vielmehr die Verpflichtung, die Befassung der ihrer Meinung nach zum Einschreiten in erster Instanz zuständigen Strafbehörde (sofern dies in Ansehung der Verjährungsbestimmungen noch zulässig oder zielführend ist) zu veranlassen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110267.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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