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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Annahme der Berufungsbehörde, die Behörde erster Instanz sei zur Erlassung des Straferkenntnisses unzuständig gewesen, rechtfertigt wohl die Aufhebung des Straferkenntnisses, nicht aber auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Berufungsbehörde trifft in einem solchen Fall vielmehr die Verpflichtung, die Befassung der ihrer Meinung nach zum Einschreiten in erster Instanz zuständigen Strafbehörde (sofern dies in Ansehung der Verjährungsbestimmungen noch zulässig oder zielführend ist) zu veranlassen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110267.X02Im RIS seit
20.11.2000