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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde unter Mißachtung eines allfällig eingetretenen Rechtsüberganges den Bescheid an einen unrichtigen Adressaten gerichtet, so begründet dies nicht die Beschwerdelegitimation jener Person, an die der Bescheid zu richten gewesen wäre. Eine Beschwerdelegitimation besteht nur, wenn der bekämpfte Bescheid über subjektive Rechte des Bf abgesprochen hat (Hinweis: E 15.12.1995, 94/17/0180, welches den Rechtsvorgänger betrifft).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170275.X01Im RIS seit
20.11.2000