RS Vwgh 1995/12/15 92/17/0275

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde unter Mißachtung eines allfällig eingetretenen Rechtsüberganges den Bescheid an einen unrichtigen Adressaten gerichtet, so begründet dies nicht die Beschwerdelegitimation jener Person, an die der Bescheid zu richten gewesen wäre. Eine Beschwerdelegitimation besteht nur, wenn der bekämpfte Bescheid über subjektive Rechte des Bf abgesprochen hat (Hinweis: E 15.12.1995, 94/17/0180, welches den Rechtsvorgänger betrifft).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170275.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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