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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Es ist einem Rechtsanwalt zumutbar, die Gebührenpflicht einer Urkunde zu erkennen, in der er jemandem eine UNTERBETEILIGUNG an zu erwerbenden AKTIEN vertraglich einräumt; ungeachtet offenbarer Zweifel der Behörde liegt nämlich eine noch nicht entschiedene bzw zweifelhafte Rechtsfrage nicht vor (Hinweis E 27.4.1987, 85/15/0135; hier: Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung von 50 Prozent erfolgte daher zu Recht).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160127.X05Im RIS seit
07.06.2001