RS Vwgh 1995/12/18 95/16/0127

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Veröffentlicht am 18.12.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
GebG 1957 §33 TP16;
GebG 1957 §9 Abs2;

Rechtssatz

Es ist einem Rechtsanwalt zumutbar, die Gebührenpflicht einer Urkunde zu erkennen, in der er jemandem eine UNTERBETEILIGUNG an zu erwerbenden AKTIEN vertraglich einräumt; ungeachtet offenbarer Zweifel der Behörde liegt nämlich eine noch nicht entschiedene bzw zweifelhafte Rechtsfrage nicht vor (Hinweis E 27.4.1987, 85/15/0135; hier: Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung von 50 Prozent erfolgte daher zu Recht).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160127.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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