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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art121 Abs1Leitsatz
Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung der Bank für Tirol und Vorarlberg und der Bank für Kärnten und Steiermark infolge Überwiegens der Beteiligung von der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern; Außerachtlassung der Beteiligung von anderen Regionalbanken aufgrund zyklischer VernetzungRechtssatz
In Stattgebung des Antrages wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126b Abs2 und Art127 Abs3 B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 RechnungshofG 1948 zuständig ist, die Gebarung der Bank für Tirol und Vorarlberg und der Bank für Kärnten und Steiermark in den Jahren 1979 bis 1990 zu überprüfen.
Es liegt eine sogenannte "zyklische Vernetzung" der drei beteiligten Regionalbanken, nämlich der Bank für Tirol und Vorarlberg, der Bank für Kärnten und Steiermark und der Bank für Oberösterreich und Salzburg vor. Wie in VfSlg. 12225/1989 dargetan, verbirgt die Wechselseitigkeit der Beteiligungen aber nur die Tatsache, daß außer den der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern CA-BV und (in einem Fall) Land Oberösterreich auf der einen und dem jeweiligen Privatbesitz auf der anderen Seite niemand sonst beteiligt ist. Man erfaßt daher die nach Art126b B-VG/Art127 B-VG maßgebenden Beteiligungsverhältnisse nur dann richtig, wenn man die Beteiligung der jeweils anderen Regionalbanken insoweit außer Betracht läßt, als sie wechselseitig ist und daher bloß auf den Ausgangspunkt zurückführt. Eine bloß formelle Verselbständigung von Rechtsträgern verändert die materiellen, wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnisse nicht.
An dem vom Rechnungshof im vorliegenden Verfahren gewählten Stichtag übersteigt in allen drei Regionalbanken der Anteil der Rechtsträger, welche der Rechnungshofkontrolle unterworfen sind, (CA-BV und Land) den Anteil des privaten Besitzes.
Schlagworte
VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, RechnungshofEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:KR1.1991Dokumentnummer
JFR_10078783_91KR0001_01